Rauchmelderpflicht: Wer für Einbau und Wartung zuständig ist

Lesermeinungen:  

(46)

Inzwischen gibt es überall in Deutschland die Rauchmelderpflicht. Was Vermieter und Mieter beim Anbringen eines Rauchmelders beachten müssen.

Wer ist für den Einbau von Rauchmeldern zuständig?

Rauchmelderpflicht, Rauchmelder, Foto: iStock.com / sturti
Die Pflicht, einen Rauchmelder anzubringen, trifft in den meisten Fällen den Vermieter. Foto: iStock.com / sturti

Die Bundesländer haben nicht nur generelle Rauchmelderpflichten eingeführt, sondern auch festgelegt, wer für den Einbau und die Wartung der Brandmelder zuständig ist. In fast allen Bundesländern ist das der Eigentümer. Er kann diese Aufgabe selbst übernehmen oder weiterdelegieren, beispielsweise an einen Hausmeisterdienst.

Ob letztendlich Mieter oder Vermieter für Wartung und Einbau zuständig sind, ist in der entsprechenden Landesbauordnung und in der Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder (DIN 14676) geregelt.

Rauchmelder müssen regelmäßig überprüft werden

Wartung bedeutet: Der Rauchwarnmelder muss mindestens einmal im Jahr auf seine Funktion überprüft werden. Dazu muss zunächst überprüft werden, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind und ob der akustische Signalgeber funktioniert. Hierzu haben Rauchmelder in der Regel eine Test-Taste, mit der probeweise ein Alarm ausgelöst werden kann. Zur Wartung gehören außerdem der Batteriewechsel und die Kontrolle, ob die nähere Umgebung frei von Hindernissen ist.

Rauchmelderpflicht in den Bundesländern

In welchem Bundesland welche Pflichten gelten, können Eigentümer, Vermieter und Mieter der folgenden Tabelle und den verlinkten Landesbauordnungen entnehmen:

BundeslandRauchmelderpflicht für Neubau seitNachrüstpflicht für Altbau bisEinbauWartung
Baden-Württemberg11. Juli 20131. Januar 2015EigentümerMieter
Bayern1. Januar 201331. Dezember 2017EigentümerMieter
Berlin   1. Januar 201731. Dezember 2020EigentümerMieter
Brandenburg1. Juli 201631. Dezember 2020EigentümerMieter
Bremen1. Mai 201031. Dezember 2015EigentümerEigentümer
Hamburg1. April 200631. Dezember 2010EigentümerMieter
Hessen21. Juni 2005   31. Dezember 2015EigentümerMieter
Mecklenburg-Vorpommern1. September 200631. Dezember 2009EigentümerMieter
Niedersachsen4. April 201231. Dezember 2015EigentümerMieter
Nordrhein-Westfalen1. April 2013   31. Dezember 2017EigentümerMieter
Rheinland-Pfalz   23. Dezember 200312. Juli 2012EigentümerEigentümer
Saarland1. Juni 200431. Dezember 2016EigentümerMieter
Sachsen1. Januar 201631.Dezember 2023EigentümerMieter
Sachsen-Anhalt21. Dezember 200931. Dezember 2015EigentümerEigentümer
Schleswig-Holstein1. April 200531. Dezember 2010EigentümerEigentümer
Thüringen29. Februar 200831. Dezember 2018EigentümerEigentümer

Achtung: Ungeachtet der Regelungen der einzelnen Landesbauordnungen ist mietrechtlich gesehen generell der Eigentümer verpflichtet die installierten Rauchmelder betriebsbereit zu halten, sprich die Wartung zu übernehmen.

Vermieter sollten nicht nur aus Sicherheitsgründen ihre Verpflichtungen genau prüfen: Der Verzicht auf einen Rauchmelder ist eine Ordnungswidrigkeit, die je nach Bundesland mit hohen Strafen geahndet werden kann – in Niedersachsen droht beispielsweise eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro.

Rauchmelderpflicht: Wo Rauchmelder angebracht werden müssen

Laut Gesetz besteht Rauchmelderpflicht in Aufenthaltsräumen wie Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Fluchtweg dienen. Rauchmelder müssen in waagrechter Position an der Decke angebracht werden. In einigen Bundesländern sind Rauchmelder auch in Wohnzimmern vorgeschrieben.

Positionierung der Rauchmelder

Rauchmelder dürfen nicht nach Belieben positioniert werden, sollen sie zuverlässig arbeiten. Folgende Regeln gelten für den Montageort:

  • Rauchmelder sind in der Regel waagerecht an der Zimmerdecke zu montieren.
  • Der Mindestabstand zu einer Wand oder Möbeln sollte 50 Zentimeter oder mehr betragen.
  • Idealerweise werden Rauchmelder raummittig angebracht.
  • Mehrere Rauchmelder sind nötig, wenn der Raum größer als 60 Quadratmeter ist oder Unterzüge hat, die höher als 20 Zentimeter sind.

Auch wenn es in einem Raum Teilwände gibt oder wenn Möbel ein Zimmer unterteilen, können zwei Rauchmelder sinnvoll sein.

Es gibt einige besondere Konstellationen, in denen die Rauchmelder anders angebracht werden können oder müssen:

  • In Fluren bis sechs Quadratmetern kann der Rauchmelder auch an der Wand montiert werden.
  • In Dachgeschosszimmern mit Dachneigungen bis 20 Grad werden die Rauchmelder so montiert, wie auch in Zimmern mit waagerechten Decken.
  • Bei einer Dachneigung über 20 Grad sind die Rauchmelder mit einem Abstand von mindestens einem halben und höchstens einem Meter zur Deckenspritze zu montieren.
  • Hat ein Dachgeschosszimmer keine Deckenspitze, sondern einen waagerechten Anteil von bis zu einem Meter Breite, so erfolgt die Montage so, wie bei einem Dachzimmer mit Deckenspitze.
  • Ist der waagerechte Anteil mehr als einen Meter breit, so erfolgt die Montage mittig in diesem horizontalen Anteil.

Woran erkenne ich gute Rauchmelder?

Neben der Installation am richtigen Ort, sollten Vermieter auch auf die Qualität der Rauchmelder achten. Grundsätzlich müssen diese eine CE-Kennzeichnung besitzen und der europäischen DIN-Norm EN 14604 entsprechen. Geprüfte Rauchmelder sind an zusätzlichen Gütesiegeln erkennbar, beispielsweise am VdS- oder am TÜV-Prüfzeichen. Erhältlich sind Rauchmelder beispielsweise in Baumärkten oder online:

Immobilieneigentümer sollten beim Erwerb sowohl auf den Funktionsumfang als auch auf die Kosten achten.

Was kosten Rauchmelder?

Rauchmelder mit CE-Zeichen gibt es zwar schon für rund fünf Euro, aber das sagt noch nichts über die Qualität des Produktes aus, sondern nur, dass es in Deutschland verkauft werden darf. Ein Nachteil günstiger Geräte: Die Batterien müssen meist nach zwei oder drei Jahren gewechselt werden.

Teurere Rauchmelder haben meist eine fest eingebaute Zehn-Jahres-Batterie und lassen sich miteinander vernetzen. Schlägt ein Rauchmelder Alarm hat das den Vorteil, dass er die anderen Melder im Haus aktiviert, die dann ebenfalls Alarm auslösen.

Zudem gibt es internetfähige Rauchmelder. Diese Geräte lassen sich so auch aus der Ferne auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen. Funkrauchmelder sind in der Regel ab etwa 20 Euro erhältlich, internetfähige Geräte gibt es ab rund 50 Euro und können über 100 Euro pro Stück kosten.

Info

Funkrauchmelder und Datenschutz

Internetfähige Funkrauchmelder könnten Mieter ausspähen – so eine Befürchtung. Das Bundesverfassungsgericht entschied allerdings: Mieter müssen solche Geräte dulden (Az.: 1 BvR 2921/15).

Rauchmelder mieten statt kaufen

Gerade Eigentümer von Mehrfamilienhäusern müssen eine nicht unerhebliche Investition stemmen, wenn sie ihrer Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern nachkommen wollen. Alternativ können Eigentümer Rauchmelder auch mieten und statt einer einmaligen Investition eine kleine Miete von meist nur ein paar Euro pro Jahr zahlen.

Oft sind solche Mietangebote mit Serviceverträgen verbunden: Internetfähige Geräte werden dann regelmäßig aus der Ferne gewartet und auf ihre Funktion geprüft. Auch dafür verlangen die Anbieter Geld.

Anbieter solcher Mietmodelle sind häufig Ablesefirmen, aber auch Schornsteinfeger oder Heizungsbauer, da sie in der Regel ohnehin einmal im Jahr zwecks Wartung und Kontrolle vorbeischauen müssen. Die Dienstleister sind auch dafür verantwortlich, defekte oder veraltete Geräte auszutauschen.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes von Mai 2022 kann der Vermieter die Mietkosten für Rauchmelder nicht als Betriebskosten auf seine Mieter umlegen (BGH Az.: VIII ZR 379/20).

Kann ich die Kosten für Rauchmelder auf die Mieter umlegen?

Lässt der Vermieter Rauchmelder in der Mietwohnung installieren, so kann er diese Montagekosten in Form einer Modernisierungsmieterhöhung auf seine Mieter umlegen. In der Praxis bedeutet das, dass er die Jahresmiete um acht Prozent der angefallenen Kosten anheben kann.
Rechenbeispiel: Kostet der Einbau der Rauchmelder in der Mietwohnung 100 Euro, so rechtfertigt dies eine Erhöhung der Jahresmiete um acht Euro, pro Monat also rund 67 Cent.

Die Kosten für die Wartung des Rauchmelders kann ein Vermieter wiederum als Betriebskosten auf den Mieter umlegen – sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.

Link-Tipp

Hier finden Vermieter mehr Informationen über Modernisierungsmieterhöhungen und umlagefähige Betriebskosten.

Rauchmelder mieten – Kosten umlegen: Geht das?

Hat der Vermieter die Rauchmelder nicht erworben, sondern nur gemietet, so ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt, ob die Mietkosten für die Gerätschaft auf den Mieter umgelegt werden können. Ein höchstinstanzliches Urteil hierzu gibt es noch nicht. Das Landgericht Hagen urteilte beispielsweise, dass die Kosten für die Anmietung keine Betriebskosten seien, weil die Miete anstelle der Anschaffungskosten trete (Az.: Az.: 1 S 198/15). Das Landgericht Magdeburg vertrat hingegen die Ansicht, die Betriebskostenverordnung sei nicht abschließend und die Mietkosten für die Rauchmelder können unter "Sonstige Betriebskosten" fallen (Az.: 1 S 171/11).

FAQ Rauchmelderpflicht

Müssen Mieter den Einbau von Rauchmeldern dulden?

Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 559 BGB und muss vom Mieter geduldet werden.

Was ist, wenn der Mieter selbst Rauchmelder einbaut?

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass ein Mieter den Einbau von Rauchmeldern durch den Vermieter auch dann dulden muss, wenn er schon selbst Rauchwarnmelder eingebaut hat (Az.: VIII ZR 290/14).

Haftet die Versicherung im Schadensfall, wenn trotz Rauchmelderpflicht keine Rauchmelder installiert waren?

Hierzu gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Es kann aber sein, dass die Versicherung versuchen wird, die Leistung mit dem Argument zu kürzen, dass der Schaden geringer ausgefallen wäre, wäre der Brand durch Rauchmelder früher entdeckt worden.

Frank Kemter01.06.2023

Ihre Meinung zählt

(46)
3.6 von 5 Sternen
5 Sterne
 
20
4 Sterne
 
9
3 Sterne
 
5
2 Sterne
 
3
1 Stern
 
9
Ihre Bewertung:

Neuen Kommentar schreiben

21 Kommentare

Marie am 20.10.2023 09:10

Hi zusammen, mein Vermieter will über die gesetzliche Vorschrift hinaus in weiteren Räumen unnötige Rauchmelder anbringen. Diese müssen natürlich gewartet werden und die Wartungskosten werden auf die Nebenkosten umgelegt. Muss ich dies ebenfalls dulden?

auf Kommentar antworten

Deauville1de am 21.06.2023 10:38

Auch wenn hier Kommentatoren der Meinung sind, Rauchwarnmelder seien Unfug, so kann ich (leider) aus eigener Erfahrung nur bestätigen, wie wichtig diese sind. So verlor ausgerechnet unser Feuerwehrchef sein komplettes Anwesen durch einen unbemerkten Brand im Keller. Allerdings durch einen Rauchwarnmelder aufmerksam geworden konnten seine Frau und er sich rechtzeitig in Sicherheit bringen. In unseren eigenen Objekten bauen wir bereits seit 2007 (als diese noch nirgendwo vorgeschrieben waren) Rauchwarnmelder ein, die innerhalb der Wohnung sogar untereinander vernetzt sind, damit man noch früher gewarnt wird, wenn sich hinter verschlossenen Türen am anderen Ende der Wohnung Rauch entwickelt. Und die Testtaste ist ebenfalls sinnvoll, denn sie prüft nun einmal die grundsätzliche Funktion des Melders. Wenn es "früher diesen Müll" nicht gab hatte das zur Folge, dass wesentlich mehr Menschen verletzt wurden oder gar verstarben bzw. sich entwickelnde Brände wesentlich später bemerkt wurden, so dass die Schäden immens größer waren. (auch wenn "Möller" es nicht wahrhaben will)

Deshalb ist es auch unverantwortlich, wenn Mieter die Rauchwarnmelder demontieren, schließlich leben sie selbst in der Wohnung und bringen sich und ihre Familie somit in Gefahr, aber auch ihre Nachbarn, wenn sie in Mehrfamilienhäusern wohnen. Ob dann im Schadensfall deren Haftpflichtversicherung einspringt ist mehr als fraglich, handelt es sich bei der Außerbetriebsetzung doch um vorsätzliche grobe Fahrlässigkeit! Mit der potentiellen Folge einer gerichtlichen Verurteilung. Darum ist es für Vermieter immens wichtig, den Mietern die Bedeutung der Funktionstüchtigkeit klar zu machen und die Prüfung zu sichern. Dazu kann man schließlich ja auch seine Hausverwaltung in die Pflicht nehmen.

Und zur rechtlich sicheren Kostenverteilung bei den Betriebskosten unbedingt aufnehmen, dass dazu auch die Wartung der Rauchwarnmelder gehört!

auf Kommentar antworten

Nirtak am 15.07.2023 11:31

Unfug nicht gerade, aber aufgrund der Tatsache, dass es öfter zu einem Rohrbruch kommt, wäre es doch sinnvoll, dass man auch Wassermelder gesetzlich vorsieht, denn die wenigsten Vermieter kommen allein auf diese Idee, um damit viel Schaden abzuwenden.

Kerstin Hendess am 07.06.2023 10:00

Es ist völlig absurd: einmal im Jahr kommt ein Typ und piekt mit einem Stöckchen zweimal gegen den Rauchmelder. Kostet drei Euro pro Stück.

Nicht nur, dass ich das auch selbst machen kann: Dass der Rauchmelder auf physikalischen Druck reagiert, heißt ja noch nicht, dass er auch bei chemischem "Druck" auslöst. .

auf Kommentar antworten

gg.consulting am 21.06.2022 11:42

Hallo...

Recht interesant die Ausführungen.

HÄTTE GERNE DIE FRAGE BEANTWORTET WAS ZU TUN IST WENN MIETER DIE RAUCHMELDER DEMONTIEREN.

FREUE MICH AUF FACHL. QUALIFIZIERTE ANTWORTEN...

Grüße...

auf Kommentar antworten

möller am 18.10.2022 21:14

Rauchmelderpflicht ist nichts als die größte Schwachsinnsidee die aus dem Westen kommt. Was nützt so ein Schwachsinnsgerät, einfach nichts. Denn früher gab es so einen Müll auch nicht und das Leben klappte. Nichts weiter als Dummheit und Abkassiererei der systemrelevanten Firmen um übergehend ihre Mitarbeiter zu besänftigen und so bissl etwas Profit aus der Abfalltonne zu erwirtschaften. Einfach nur ohne Sinn...

weissenfels am 21.06.2022 11:34

Leider nicht aktuell was sie schreiben. Kostenfrage ist geklärt!!!!!

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 22.06.2022 08:08

Hallo weissenfels,

vielen Dank für Ihren Hinweis, nur leider wissen wir nicht genau, welche Kostenfrage Sie denn meinen. Könnten Sie uns genauer sagen, wo Sie den Aktualisierungsbedarf sehen?

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Monika Elfriede Sieg am 08.02.2022 00:34

Hallo, ich habe eine Wohnung gekauft und leider sind keine Rauchmelder angebracht. In unserem Haus in RLP hatten wir überall Rauchmelder.

Ich denke, daß ich in meiner 3-Zimmer-Wohnung nun selbst Rauchmelder installieren sollte, ohne die Verwaltung der Eigentümer Gesellschaft vorher zu fragen,,,

auf Kommentar antworten

IWI am 18.01.2022 14:27

"Was passiert, wenn ein Rauchmelder Fehlalarm schlägt?

Je nach Bundesland ist entweder der Vermieter oder der Mieter für die Wartung und Prüfung der Rauchmelder zuständig. Der jeweils Verpflichtete muss bei einem Fehlalarm den Rauchwarnmelder prüfen. Muss dieser ausgetauscht werden, trägt der Vermieter die Kosten."

Genau das ist bei mir passiert. Die Herstellerfirma Hekatron stellt sich - bisher - trotz 10 - Hahres garantie und gewährleistung seit ca. 1,5 jahren taub und hofft wohl auch bei anderen Geschädigten , dass sie ihren Gewährleistungspflichten gegenüber ihren Kunden und Verbrauchern dadurch entgeht.

Hier hat der Gesetzgeber massiv geschlafen. Die technischen Eigenheiten - bei Nicht - Funktionieren des Rauchmelders - kann weder ein Eigentümer, noch Vermieter noch ein Mieter alle kennen. Das kann in diesem Fall nur die Herstellerfirma - hier Hekatron. Und verlangt für jeden neu ausgetauschten Rauchmelder ca. 12,50 € zusätzlich zu den als (schlechte) neuware installierten 36,- €. Dazu: Schlechte (weil nicht funktionierende) Ware ist immer zu teuer !

Wie ist der o.a. Herstellerfirma bzgl. Gewähr und Garantie seitens des hingehaltenen Kunden also aktuell bei zu kommen ?

Wegen der o.a. Versäumnisse des Gesetzgebers ist hier guter Rat ist wieder mal sehr gefragt !

auf Kommentar antworten

Dieter Pochert am 10.12.2021 21:18

Ich habe eine Wohnküche mit anschließenden Flur ohne Tür. Muß ich dann ein Rauchmelder installieren, da der Bratendunst auch in Flur zieht?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 16.12.2021 11:02

Hallo Dieter Pochert,

Laut Gesetz besteht Rauchmelderpflicht in Aufenthaltsräumen wie Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Fluchtweg dienen. Ob Sie einen Rauchmelder installieren müssen, hängt also davon ab, ob der Flur als Fluchtweg dient.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültige Beratung leisten können oder dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Steph am 03.12.2021 21:35

Hallo!

Unsere Vermieterin hat mal wieder in der Nebenkostenabrechnung für die Wartung der Rauchmelder 97 € angesetzt. Wir wohnen in einem Reihenhaus mit 95 qm und haben exakt 4 installierte Rauchmelder. In den Wartungskosten sind noch Anfahrtskosten und Liegenschaftsgebühren enthalten. Ist das Rechtens?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 08.12.2021 08:25

Hallo Steph,

grundsätzlich ist es möglich, die Rauchmelderwartung als Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Jedoch muss dies im Mietvertrag vereinbart sein. Da die Rauchmelderwartung unter sonstige Betriebskosten fallen, müssen sie im Mietvertrag explizit genannt worden sein, um auf den Mieter umlegbar zu sein. Ist dies der Fall müssen Betriebskosten auch dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung haben, dann können Sie Widerspruch einlegen. Eventuell empfiehlt es sich vorher, die Abrechnung von einem Experten prüfen zu lassen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Fachanwalt oder einen Mieterverein wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Fanny.e am 12.09.2021 23:42

Hallo. Ich habe heute meine Vermieterin darauf hingewiesen, dass in unserem angemieteten Haus kein einziger Rauchmelder ist. Wir wohnen in BaWü.

Ihre Antwort:

Hi, da es "nur" eine Wohneinheit ist, brauchen wir keine rein machen und haben auch keine Dokumentation darüber zu führen (muss man machen wenn mehrere Wohnungen in einem Haus sind) Ich schaue mal, ob ich noch welche habe, dann könnt ihr sie holen und einbauen. 😉

Ist das so korrekt? Danke für eure Antwort

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 15.09.2021 16:05

Hallo Fanny,

wir können das aus dem Gesetz des Landes Baden-Württemberg vom 16. Juli 2013 so nicht entnehmen. Es gilt: Für den Einbau ist der Vermieter/Eigentümer verantwortlich, für die Wartung (Wechseln der Batterien etc.) der Mieter.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Vespenstich am 30.08.2021 11:54

Hallo!

Wohne in Hessen + wohne seit 9 Jahren zur Miete in einer Wohnung. Die Wohnung befindet sich in einem Mehrfamilienhaus u. jede Wohnung hat einen anderen Eigentümer.

Bei Einzug waren in meiner Wohnung bereits Rauchmelder eingebaut und die Wartung wurde durch mich erledigt, weil es den VM nicht interessiert hat.

Vor ca. 4 Jahren hat die Eigentümergemeinschaft beschlossen, dass in jede Wohnung Rauchmelder bekommt, die durch eine Firma gewartet werden. Die Mieter wurden im Vorfeld dazu weder gefragt noch informiert.

Muss ich diese Wartungskosten denn bezahlen? Im Mietvertrag ist Position „Rauchmelder“ explizit nicht aufgeführt.

Vielen lieben Dank.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 31.08.2021 16:30

Hallo Vespenstich,

die Kosten für die Wartung des Rauchmelders kann ein Vermieter als Betriebskosten auf den Mieter umlegen – allerdings muss dies im Mietvertrag vereinbart werden. Ansonsten ist grundsätzlich der Mieter für die Wartung der Rauchmelder in Hessen zuständig.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Vera R. am 28.06.2021 15:31

Unsere Hausverwaltung sagt, dass seit 01.12.2020 die Verantwortung für die Rauchmelder nun voll bei der Verwaltung liegt und hat neue Funk-Rauchwarndmelder installieren lassen und auch gleich einen Wartungsvertrag abgeschlossen - ohne Absprache mit den Eigentümern. Wir sind 6 Parteien in der WEG.

Wie genau heißt dieses Gesetz und wo kann man das nachlesen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 28.06.2021 17:06

Hallo Vera R.

in einigen Bundesländern endeten die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern am 31.12.2020. Eine Eigentümergemeinschaft kann den Einbau und die Wartung von Rauchmeldern für alle Wohnungen eines Hauses beschließen. Dies gelte auch dann, wenn Eigentümer einzelner Wohnungen bereits Rauchmelder angebracht haben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH): (Az. V ZR 273/17).

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Kalu am 17.05.2021 16:36

mir liegt die folgende Äußerung zur Wartung vor; kann die Äußerung, insbesondere die am Schluss gegebenen Empfehlung von der Reaktion bestätigt werden?

"Dabei müssen alle Schlaf- und Kinderzimmer, sowie die Flure einer Mietwohnung, die als Rettungswege zum Verlassen von Wohnräumen dienen, mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Dafür sind die Eigentümer der Mietwohnungen, also auch Sie als Vermieter, zuständig. Als Vermieter müssen Sie die Rauchwarnmelder kaufen und anbringen.

Hingegen muss Ihr Mieter die jährliche Überprüfung der Rauchwarnmelder durchführen, es sei denn Sie als Vermieter haben diese Verpflichtung, gemäß BauO NRW, bis zum 31.03.2013 selbst übernommen. Wenn die Funktions- und Sichtprüfung durch Ihren Mieter erfolgt, dann sollten Sie als Vermieter jährlich ein entsprechendes unterschriebenes Protokoll Ihres Mieters zu Ihren Unterlagen nehmen.

Beachten Sie: Als Vermieter haften Sie bei schlecht gewarteten Rauchmeldern für mögliche Schäden. Denn als vermietender Eigentümer sind Sie selbst für die Verkehrssicherung Ihrer Mieträume zuständig. Das heißt, wenn ein schlecht gewarteter Rauchmelder versagt, haften Sie als Vermieter für den entstandenen Schaden.

Daher ist Ihnen zu empfehlen, eine Fachfirma zu beauftragen, die die Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder einmal im Jahr prüft. Die hierfür anfallenden Kosten können Sie als Vermieter über die jährliche Betriebskostenabrechnung auf Ihren Mieter umlegen. Hierfür müssen Sie allerdings eine entsprechende Vereinbarung in Ihrem Mietvertrag getroffen haben.

"Dabei müssen alle Schlaf- und Kinderzimmer, sowie die Flure einer Mietwohnung, die als Rettungswege zum Verlassen von Wohnräumen dienen, mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Dafür sind die Eigentümer der Mietwohnungen, also auch Sie als Vermieter, zuständig. Als Vermieter müssen Sie die Rauchwarnmelder kaufen und anbringen.

Hingegen muss Ihr Mieter die jährliche Überprüfung der Rauchwarnmelder durchführen, es sei denn Sie als Vermieter haben diese Verpflichtung, gemäß BauO NRW, bis zum 31.03.2013 selbst übernommen. Wenn die Funktions- und Sichtprüfung durch Ihren Mieter erfolgt, dann sollten Sie als Vermieter jährlich ein entsprechendes unterschriebenes Protokoll Ihres Mieters zu Ihren Unterlagen nehmen.

Beachten Sie: Als Vermieter haften Sie bei schlecht gewarteten Rauchmeldern für mögliche Schäden. Denn als vermietender Eigentümer sind Sie selbst für die Verkehrssicherung Ihrer Mieträume zuständig. Das heißt, wenn ein schlecht gewarteter Rauchmelder versagt, haften Sie als Vermieter für den entstandenen Schaden.

Daher ist Ihnen zu empfehlen, eine Fachfirma zu beauftragen, die die Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder einmal im Jahr prüft. Die hierfür anfallenden Kosten können Sie als Vermieter über die jährliche Betriebskostenabrechnung auf Ihren Mieter umlegen. Hierfür müssen Sie allerdings eine entsprechende Vereinbarung in Ihrem Mietvertrag getroffen haben.

auf Kommentar antworten

redaktion.immowelt.de am 18.05.2021 14:45

Hallo Kalu,

Wir machen es kurz. Ja. Aber: Eine entsprechende Vereinbarung muss im Mietvertrag bereits drin stehen. Sonst nichts.

Beste Grüße

immowelt Redaktion


Kalu am 18.05.2021 14:55

Liebe Redaktion,

offenbar reden wir aneinander vorbei. 'Die Äußerung war folgende:

"Beachten Sie: Als Vermieter haften Sie bei schlecht gewarteten Rauchmeldern für mögliche Schäden. Denn als vermietender Eigentümer sind Sie selbst für die Verkehrssicherung Ihrer Mieträume zuständig. Das heißt, wenn ein schlecht gewarteter Rauchmelder versagt, haften Sie als Vermieter für den entstandenen Schaden."

Diese Äußerung ist - so wie beschrieben - unabhängig von Aussagen im Mietvertrag zu sehen


redaktion.immowelt.de am 19.05.2021 13:12

Hallo Kalu,

offensichtlich wohnen Sie in NRW? Dort sind Eigentümer seit 1. April 2013 in der Pflicht, die Rauchmelder zu installieren, Mieter sollen sie aber warten. Jedoch müssen Sie als Eigentümer die "Funktions- und Sichtprüfung" durch Ihren Mieter jährlich dokumentieren, und zwar in Form eines unterschriebenes Protokolls. Ansonsten können sie für nicht funktionierende Geräte haftbar gemacht werden. Andernfalls können Sie sich gern auch selber um die Funktion der Rauchmelder kümmern, oder beispielsweise eine Fachfirma beauftragen.

Ich hoffe, wir haben Ihnen nun helfen können.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Mike am 01.01.2021 10:46

Hallo,

darf ich als Vermieter die Rauchmelder auch selber anbringen oder muss das eine zertifizierte Firma machen?.

Danke

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 05.01.2021 13:31

Hallo Mike,

unserer Kenntnis nach, ist es keine Pflicht, dass eine zertifizierte Firma den Einbau übernehmen muss. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Fachanwalt oder einem Eigentümerverband rechtlich beraten lassen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

liawee wee am 05.08.2020 19:51

Ein paar Monate nach meinem Einzug habe ich bemerkt, dass beide 10 J. Rauchwarnmelder leer sind. Pflichtbewusst wie ich bin, habe ich das natürlich gleich der Hausverwaltung gemeldet.. Inzwischen zum 3. oder 4. mal! Die beauftragte Firma hat sich bis heute nicht bei mir gemeldet.

Mir wird das einfach zu bunt und ich habe Angst in der Zwischenzeit wirklich abzufackeln. Man kann ja nie wissen! Also habe ich zwei 5J. Rauchwarnmelder aus'm Aldi geholt und angebracht.

Es war nicht teuer und viel Aufwand war es auch nicht für mich.

Trotzdem möchte ich das in Rechnung stellen! Den Kassenzettel hab ich, bloß wie quittier ich meine erbrachte Leistung? Soll ich eine Rechnung von mir selbst erstellen oder reicht die Erwähnung des Stundenlohns im Anschreiben? :D

Müssten die überhaupt zahlen? Wir sind ja davor auch keinen Vertrag eingegangen.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 06.08.2020 08:49

Hallo,

das ist je nach Bundesland unterschiedlich. Wohnen Sie in Berlin, sind Sie für die Wartung zuständig. Das gilt auch für BaWü, Bayern, NRW und weitere. Wohnen Sie beispielsweise in Brandenburg ist es die Aufgabe des Vermieters. Weiter oben im Artikel haben wir eine Liste aufgearbeitet, anhand der Sie sehen können, wer für die Wartung zuständig ist und ob Sie in Ihrem Fall die Rechnung an den Vermieter weiterleiten können. Ihre Arbeitsstunden können Sie natürlich nicht geltend machen, lediglich die Kosten der Rauchmelder.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

c. fenner am 07.06.2020 02:32

Hallo,

ich hätte eine Frage.

In unserer Wohnung waren keine Rauchmelder angebracht, die lagen in der Küche und unser Vermieter meinte wir müssten die noch anbauen, was dann bei uns untergegangen ist. Aus gegebenen Anlass kam mir jetzt das Thema Rauchmelder in den Sinn und ob die Vorgehensweise des Vermieters akzeptabel war oder ob ich auf den Einbau bestehen kann? Oder ob ich sie lieber still und leise selbst anbringen lassen sollte, da wir immerhin schon fast 2 Jahre hier wohnen?

Kann man auch beim Vermieter einfordern das er den Einbau auch bei anderen Mietern prüft?

Die situation war nämlich das die nachtbarin einen Topf vergessen hatte und aus ihrer wohnung sehr viel Qualm kam (alles ging am ende gott sei dank gut aus) jedoch war kein Rauchmelder zu hören.

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 08.06.2020 10:10

Hallo c. fenner,

eigentlich ist der Vermieter verpflichtet, solche Arbeiten auszufühen, er kann diese Arbeiten nicht einfach an die Mieter delegieren.

Die Frage ist halt, ob Sie da ein Fass aufmachen sollten. Denn das Anbringen von Rauchmeldern ist i.d.R. schnell erledigt, die meisten Modelle werden einfach hingeklebt.

Beste Grüße

die immowlt-Redaktion


c. fenner am 08.06.2020 11:12

Okay vielen Dank für die schnelle Antwort.

Wie schaut es denn wegen der zweiten Frage bezüglich Rauchmeldern bei anderen Mietern im Haus?

Immerhin stellt das Fehlen der Rauchmelder bei den Nachbarn auch ein Sicherheitsrisiko dar.

Und da wir jetzt bereits einen Vorfall hatten, bei dem eine Mieterin durch Einnahme der falschen Tabletten eingeschlafen und ihrer Topf auf dem Herd vergessen hat und dort kein Rauchmelder zu hören war, trotz starker Qualm Bildung.


immowelt-Redaktion am 09.06.2020 09:06

Hallo c. fenner,

wir befürchten, dass Mieter hier nicht allzuviel Handhabe haben. Denn der Vermieter schuldet den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache, also denjenigen Zustand, der bei Mietbeginn vereinbart war. Der Vermieter ist zwar gesetzlich verpflichtet, Rauchmelder einzubauen und riskiert ggf. ein Ordnungsgeld durch die Behörden, wenn er gegen seine Verpflichtung verstößt. War die wohnung bei Mietbeginn allerdings nicht mit Rauchmeldern ausgestattet, so ist dies der geschuldete Zustand. Dann liegt aus unserer Sicht zwar ein Sicherheitsmangel vor, aber eben kein Mangel der Mietsache.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Gerdkarl am 01.04.2020 12:56

Der Verwalter hat einen Wartungsvertrag abgeschlossen und ist somit Gehilfe vom Eigentümer oder?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 02.04.2020 09:26

Hallo Gerdkarl,

ja, so ist es.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Gerdkarl am 01.04.2020 09:21

Im Klartext, die Hausverwaltung hat einen Wartungsvertrag abgeschlossen und muss somit für die Kosten aufkommen.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 01.04.2020 11:55

Hallo Gerdkarl,

nicht die Hausverwaltung, sondern der EIgentümer käme dann für die Kosten auf. Der Verwalter verwaltet ja nur.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Gerd Durchdewald am 31.03.2020 15:22

Guten Tag,

in meiner Mietwohnung sind 2 Rauchmelder defekt, ich bezahle über die Nebenkostenabrechnung Wartungskosten. Die Hausverwaltung wurde nun 3 mal angeschrieben, letztmalig mit Fristsetzung,

keine Reaktion, kann ich auf Kosten der HV die Rauchmelder von der Wartungsfirma ersetzten lassen?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 01.04.2020 08:46

Hallo Gerd,

gemäß § 536a kann der Mieter dann, wenn der Vermieter (oder sein Erfüllungsgehilfe) einen Mangel nicht beseitigt, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Hans-Peter S. am 11.02.2020 21:13

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich suche nun schon lange im Netz nach einer Antwort, scheine aber alleine mit meinem Problem zu sein:

Dürfen beliebig viele Feuermelder installiert werden?

Laut DIN 14676 sind in einem Flur bis 3m Breite erst dann 2 Melder nötig, wenn dieser länger als 15m ist, oder Balken die Decke unterteilen. Mein Flur ist 1,28m breit und 7,80m lang. Ich habe 2 Melder im Flur hängen, mittig mit 2m Abstand zueinander. Laut Vermieter besser so, bei so einem „langen“ Flur, laut Einbaufirma alles nach DIN Vorschrift.

Grüße

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 13.02.2020 10:29

Hallo Hans-Peter S.,

ein Präzedenzurteil, das sich mit einem Ihrem vergleichbaren Fall beschäftigt, ist uns nicht bekannt. Wenn es um die zusätzlichen Nebenkosten geht, würde uns lediglich das Wirtschaftlichkeitsgebot einfallen in Hinblick darauf, dass hier unnötige Nebenkosten anfallen könnten. Ob eine solche Argumentation im konkreten Fall aber erfolgversprechend wäre, können wir nicht beurteilen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion


Immowelt-Redaktion am 12.02.2020 10:14

Hallo Hans-Peter S.,

die DIN 14676 regelt die Anforderungen für die Installation der Rauchmelder. Wenn der Vermieter jetzt einen Rauchmelder mehr installiert, als vorgeschrieben, ist das unserer Ansicht nach zulässig. Zumindest ist uns keine Regelung bekannt, die es verbieten würde mehr als die vorgeschriebene Anzahl von Rauchmeldern zu installieren.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion


Hans-Peter S. am 12.02.2020 19:38

Liebes Redaktions-Team,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich bezahle aber die Wartung von einem zusätzlichen Feuermelder und der Vermieter den zusätzlichen Einbau und das im gesamten Mehrfamilienhaus.

Beste Grüße

Peter am 28.01.2020 10:37

Wir bewohnen hier in Berlin eine selbstgenutzte Eigentumswohnung. Wir haben seit einigen Jahren bereits Rauchmelder installiert. Nun hat die Eigentümergemeinschaft beschlossen Rauchmelder einzubauen. Auf Frage bei der Verwaltung erhielten wir die Antwort dass dann unsere alten Rauchmelder weg müssten. Muss ich das zulassen? Zumal unsere installierten Rauchmelder technisch hochwertiger sind.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 29.01.2020 09:07

Hallo Peter,

der Bundesgerichtshzof (BGH) hat in einem Urteil entschieden (Az.: V ZR 238/11), dass eine WEG dann, wenn es eine landesrechtliche Verpoflichtung zum EInbau von Rauchmeldern gibt, beschließen kann, dass Rauchmelder nicht als Sonder- sondern als Gemeinschaftseigentum angeschafft werden. Insofern dürfte das Vorgehen der WEG/Verwaltung zulässig sein.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

immowelt Redaktionskodex

Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.